Beurlauben lassen ist die Lösung!
Dachte ich.
Während ich im Bett lag, den Mond betrachtete und zum millionsten Mal mit Paragrafen und Voraussetzungen jonglierte, hatte ich diese großartige Lösung:
Ich lasse mich beurlauben!
Stell Dir vor, wie genial es wäre, wenn Du als Lehrer nicht in die Schule müsstest, Beamter bleiben würdest und Dich frei nach Deinen Wünschen ausprobieren könntest.
Fantastisch, oder?
Deshalb dachte ich:
Weshalb soll ich als Lehrer kündigen und den Beamtenstatus aufgeben, wenn ich mich beurlauben lassen kann!?
Genauso wie ich damals dachte, denken auch viele meiner Kunden und meine Leser.
Denn wir alle sehen in der Beurlaubung die beste Lösung für das Problem „Schule“.
Deshalb verstehe ich Deinen Wunsch, Dich beurlauben lassen zu wollen super gut.
Denn auch wenn Dich viele für Deine Sicherheiten beneiden, sehnst Du Dich nach Freiheit.
Jedoch erscheint es Dir riskant, unverantwortlich und unvernünftig als Beamter zu kündigen.
Deshalb willst Du Dich als Beamter beurlauben lassen.
Aber vielleicht beherzigst Du diesen Spruch von „der kleine Yogi“:
Von Zeit zu Zeit unvernünftig zu sein, kann unsere Lebensqualität ganz maßgeblich verbessern.
Und JETZT ist immer der beste Zeitpunkt, um unvernünftig zu sein.
Wenn es darum geht als Lehrer erfolgreich zu kündigen oder Dich beurlauben zu lassen, um zu tun was immer Du willst, rate ich Dir unvernünftig zu sein.
Denn…
… Deine Idee von „sich beurlauben lassen“ und die Deines Dienstherrn sind kilometerweit voneinander entfernt
Traurig, enttäuscht, verzweifelt und wütend war ich, als sich meine heiß geliebte Lösung „ich lasse mich beurlauben“ in Luft auflöste.
Obwohl diese Tage lange zurückliegen, erinnere ich mich an sie.
Denn sie waren für mich qualvoll.
Da saß ich verheult in meinem Lieblingscafé in Düsseldorf, trank meine heiße Schokolade und las die Zitate an der Wand.
Versuchungen sollte man nachgeben. Wer weiß, ob sie wiederkommen!
sagt Oscar Wilde.
Was wäre, wenn ich meiner Sehnsucht „Freiheit“ nachgeben würde?
Da ich gerne meine Gedanken festhalte, holte ich mein Notizbuch heraus und schrieb:
Meine Sehnsucht: Freiheit.
Was wäre, wenn ich ihr nachgeben würde?
Dann wäre ich frei, wie der Wind, wie Sabrina Setlur und Xavier Naidoo in ihrem Lied „Freisein“ singen.
Wie schaffe ich es frei zu sein?
Willst Du auch frei sein und selbstbestimmt leben?
Falls Du das willst – wovon ich ausgehe – wirst Du der gleichen Versuchung nachgeben wollen, wie ich.
Welche das ist, wirst Du spätestens am Ende des Artikels wissen.
Vorher schaust Du, ob Du die Voraussetzungen für eine Beurlaubung erfüllst.
Und ob die rechtlichen Möglichkeiten einer Beurlaubung mit Deinen Wünschen einhergehen.
Eines will ich Dir jetzt schon verraten: Du kannst Dich nicht einfach so, weil Du keine Lust mehr auf die Schule hast, beurlauben lassen.
Denn Dein Dienstherr befürwortet eine langfristige Beurlaubung aus diesen Gründen:
- Aus familienbedingten Gründen (§ 92 BBG)
- Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 95 BBG)
- Elternzeit (§ 6 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung)
- Sonderurlaub aus wichtigen Gründen (Sonderurlaubsverordnung)
Da sich die Bundesländer bei der Beurlaubung an dem Bundesbeamtengesetz orientieren, beziehe ich mich ebenfalls darauf.
Dennoch empfehle ich Dir, Dich bei Deiner Dienstbehörde über die Gesetzgebung in Deinem Bundesland zu informieren.
Damit Du Dir unter den jeweiligen Gründen etwas vorstellen kannst, erzähle ich Dir einiges über sie.
Dabei habe ich mich angestrengt nicht zu trocken Beamten-Deutsch mäßig zu schreiben, aber das ist nicht immer möglich gewesen.
Deshalb habe Nachsicht mit mir.
Dich beurlauben lassen aus familiären Gründen
Wenn Du:
- ein Kind hast, das unter 18 ist und von Dir gepflegt oder betreut wird oder
- einen Angehörigen hast, den Du tatsächlich betreust oder pflegst,
erfüllst Du die Voraussetzungen für eine Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 92 Absatz 1 Satz 1).
Wobei Du für den pflegebedürftigen Angehörigen eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder ein ärztliches Gutachten benötigst.
Falls Du die Voraussetzungen erfüllst (und keine dienstlichen Belange Deinem Antrag entgegenstehen!), ist es super.
Wenn Du Dich jedoch nicht beurlauben lassen willst, nur um zu pflegen und zu betreuen, sondern um herauszufinden, was Du mit Deinem Leben anfangen willst, siehst es schlecht aus.
Denn dafür benötigst Du den Segen Deines Dienstherrn.
Und diesen erteilt er Dir nur, wenn Deine Nebentätigkeit nicht im Widerspruch zu Deinen Gründen für Deine Beurlaubung steht.
Außerdem muss Deine Nebentätigkeit die Voraussetzung aus § 99 BBG erfüllen.
Dazu erzähle ich Dir weiter unten einiges.
Damit Du gut Bescheid weißt, lass uns den § 91 BBG Absatz 3 Satz 1 anschauen.
Denn hier geht es darum, dass die Dienstbehörde sowohl bei der Teilzeitbeschäftigung als auch bei der Beurlaubung ohne Bezüge nachträglich die Dauer Deiner Beurlaubung begrenzen darf.
Wenn zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
In Zeiten von Lehrermangel kann dies schnell passieren.
Wobei ich meine Teilzeitbeschäftigungs-Anträge immer genehmigt bekommen habe.
Und nachträglich ist auch nicht daran herumgedoktert worden.
Dich beurlauben lassen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Im Grunde genommen kannst Du diesen Grund für Dich als Lehrer vergessen.
Denn eine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen kommt für Deinen Dienstherrn in Frage, wenn eine Arbeitsmarktsituation mit einem außergewöhnlichen Überhang an Bewerbern vorliegt (§ 95 BBG).
Derzeit werden Lehrer gesucht.
Deshalb kannst Du davon ausgehen, dass es keinen außergewöhnlichen Überhang an Bewerbern gibt.
Dich beurlauben lassen im Sinne einer Elternzeit
Da die Elternzeit für Deinen Dienstherrn unter „Beurlaubung“ fällt, darfst Du Dich beurlauben lassen, wenn Du in Elternzeit gehen willst (§ 6 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung).
Wenn Du in der Zeit einer Nebentätigkeit nachgehen willst, gilt wieder der § 99 BBG.
Dich beurlauben lassen im Sinne der Sonderurlaubsverordnung
Da Du Dich beurlauben lassen willst, um Dich in außerschulischen Jobs auszuprobieren, helfen Dir diese Verordnungen nicht.
Denn hier geht es darum, dass Du beurlaubt wirst, um zum Beispiel:
- Bei der Europäischen Union zu sitzen (§ 6 Sonderurlaubsverordnung)
- An den Olympischen Spielen teilzunehmen (§ 17 Sonderurlaubsverordnung)
Falls diese Verordnung für Dich eine Rolle spielt, dann nur wegen § 9 und § 10.
Dort werden Sonderurlaube für Aus- und Fortbildungen bzw. für fremdsprachliche Aus- und Fortbildungen gewährt.
Wenn diese im dienstlichen Interesse liegen.
Das heißt, dass Dich Dein Dienstherr nicht beurlaubt, damit Du eine Fortbildung in „Wie kündige ich als Lehrer erfolgreich“ machst.
Wenn Du magst, kannst Du Dir auch das Video dazu anschauen.
Beurlauben lassen – geht bei mir nicht! Ich bin so wütend auf das Beamtensystem!!
Bevor Du traurig das Beamtensystem verteufelst, bedenke bitte, dass es immer Ausnahmen gibt.
Denn es könnte sein, dass Dich Deine Schulleitung bei Deiner Beurlaubung unterstützt.
Obwohl Du die Voraussetzungen nicht erfüllst.
Zwar war es bei mir nicht so, wie ich es Dir in dem Artikel über Burnout erzähle, aber das kann bei Dir anders sein.
Dennoch solltest Du wissen, dass Du während einer Beurlaubung Beamter bist und demnach nicht tun und lassen kannst, was Du willst.
Deshalb halte Dich an die Regeln, sonst kommt es noch zu Disziplinarmaßnahmen (§ 5 Bundesdisziplinargesetz).
Auch wenn Du keine Lust auf Dein Dienstdiener-Leben hast, willst Du sicherlich erhobenen Hauptes Deinen Beamtenstatus abgeben und nicht unehrenhaft aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, oder?
Außerdem kannst Du auch ohne eine Beurlaubung herausfinden, was Du willst.
Zudem solltest Du vor Deiner Beurlaubung klären, wie es mit der Beihilfe ausschaut.
Denn sie wird nicht in allen Fällen gewährt.
Weil dieser Punkt wichtig ist, sage ich es Dir noch einmal: Du bekommst während Deiner Beurlaubung kein Geld.
Denn es heißt: Beurlaubung ohne Bezüge.
Dennoch darfst Du nicht tun und lassen, was Du willst.
Weil Du aus den oben genannten Gründen beurlaubt wirst. Und nicht um Dich auszutoben.
Wie wäre es, wenn Du Dich nicht ….
… beurlauben lässt, sondern in Teilzeit arbeitest
Wenn Deine Idee mit der Beurlaubung ohne Bezüge nicht klappt, stelle einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung (§ 91 BBG).
Dabei kannst Du bis zu der Hälfte Deiner regelmäßigen Arbeitszeit Deine Stunden reduzieren.
Und wenn keine dienstlichen Belange dagegensprechen, wird Dein Antrag bejaht.
Wobei es sein kann, dass Du Deine Teilzeitbeschäftigung begründen musst.
Auf jeden Fall musste ich meiner Schulleiterin immer sagen, weshalb ich einen Teilzeit-Antrag stelle.
Da ich viele Jahre in Teilzeit gearbeitet habe, kann ich Dir diesen Weg sowohl empfehlen als auch nicht empfehlen.
Wenn Du in Teilzeit arbeitest, heißt das, dass alle Aktivitäten anteilig berechnet werden müssen.
Jedoch wird dies nicht automatisch von der Schulleitung und Deinen Lehrerkollegen bei der Planung von Konferenzen, Teamsitzungen, pädagogischen Halbtagen, Elternsprechtagen und anderen Veranstaltungen berücksichtigt.
Das heißt, Du musst jedes Mal den anderen mitteilen, dass Du in Teilzeit arbeitest.
Wenn Du das nicht machst, bringt Dir Deine Teilzeitbeschäftigung nicht viel.
Denn alle anderen Aufgaben, die Du als Lehrer und vor allem als Klassenlehrer hast, bleiben natürlich.
Und stell Dir vor, Dein arbeitsfreier Tag ist der Konferenztag Deiner Schule!
Grauenhaft!
So war es ein Schuljahr lang bei mir.
Falls weniger Stunden an der Schule Dich vor einer Depression bewahren, beantrage sofort eine Teilzeitbeschäftigung.
Denn je weniger Stunden Du unterrichtest, desto weniger brauchst Du Unterricht vorzubereiten und Klassenarbeiten zu korrigieren.
Außerdem bist Du weniger Stunden der krankmachenden Atmosphäre der Schule ausgesetzt.
Zudem darfst Du auch während Deiner Teilzeitbeschäftigung einer Nebentätigkeit nachgehen (§ 91 Absatz 2 Satz 1).
Jedoch darf Deine Nebentätigkeit ein Fünftel Deiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.
So steht es im § 99 Absatz 3 Satz 1 BBG.
Und für Dich als Teilzeitkraft heißt das, dass Du nur so viele Stunden außerhalb Deines Beamtenverhältnisses arbeiten darfst, wie es einem Vollzeitbeschäftigten gestattet ist (§ 91 Absatz 2 Satz 1).
Mit anderen Worten: Ein Fünftel Deiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Auch wenn Du als Teilzeitkraft mehr Zeit hast, um die Alternativen zum Lehrerberuf auszuprobieren, darfst Du das nicht.
Zudem muss Dein Dienstherr Deine Nebentätigkeit genehmigen bzw. es Dir erlauben.
Während für Bundesbeamte generell die Genehmigungspflicht gilt, sieht es in den Bundesländern anders aus.
Da hat jedes Bundesland seine eigenen Regeln.
Aber mache Dir keine Sorgen, denn ich erzähle Dir weiter unten, welches Bundesland, was will.

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Beurlauben lassen oder Teilzeitbeschäftigung mit Nebentätigkeit kombinieren
Wenn Du über eine Nebentätigkeit nachdenkst, gilt für Dich der § 99 BBG und der § 40 Beamtenstatusgesetz.
Wobei bei § 40 Beamtenstatusgesetz nur die Mindestanforderung der Bundesländer angegeben ist.
Denn jedes Bundesland kann für sich regeln, ob eine Nebentätigkeit grundsätzlich genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig ist.
Wenn in Deinem Bundesland die Nebentätigkeit anzeigepflichtig ist, steht sie unter Erlaubnis- und Verbotsvorbehalt.
Das heißt, dass Dein Dienstherr Dir die Nebentätigkeit erlauben muss.
Damit Dir Deine Nebentätigkeit erlaubt wird, darf sie zum Beispiel:
- Nicht ein Fünftel Deiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit übersteigen.
- Dich nicht so stark beanspruchen, sodass Du nicht mehr in der Lage bist, Deine dienstlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
- Dich nicht in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen.
- Nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein.
- 40 % Deines jährlichen Endgrundgehaltes nicht übersteigen.
Wenn Du das nachlesen willst, schau Dir § 99 BBG an.
Damit Du weißt, ob in Deinem Bundesland die Genehmigungs- oder die Anzeigepflicht gilt, kommt hier meine Auflistung:
Eine grundsätzliche Genehmigungspflicht ist auf Bundesebene (§ 97 -105 BBG) und in:
Baden-Württemberg (§§ 60 ff. LBG BW),
Bayern (Art. 81 ff. BayBG),
Berlin (§ 60 ff. LBG Bln),
Hessen (§§ 71 ff. HBG),
Nordrhein-Westfalen (§§ 48 ff. LBG NRW),
Rheinland-Pfalz (§§ 82 ff. LBG RhPf),
Thüringen (§§ 49 ff. ThürBG) geregelt.
Von einer grundsätzlichen Anzeigepflicht mit Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt gehen aus:
Brandenburg (§§ 83 ff. LBG Bbg),
Bremen (§§ 70 ff. BremBG),
Hamburg (§§ 70 ff. HmbBG),
Mecklenburg-Vorpommern (§§ 70 ff. LBG MV),
Niedersachsen (§§ 70 ff. NBG),
Saarland (§§ 84 ff. SBG),
Sachsen (§§ 101 ff. SächsBG),
Sachsen-Anhalt (§§ 73 ff. LBG LSA),
Schleswig-Holstein (§§ 70 ff. LBG SchlH).
Dann gibt es noch Nebentätigkeiten, die keine Genehmigung brauchen, wie zum Beispiel:
- Die Verwaltung Deines Vermögens
- Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten.
Wenn Du mehr dazu wissen willst, schaue Dir § 100 BBG an.
Obwohl ich Dir in diesem Artikel die wichtigsten Punkte zu diesem Thema aufgeschrieben habe, möchte ich Dich bitten für Dein Bundesland bei Deiner Dienstbehörde nachzufragen.
Denn ich bin – wie Du weißt – keine Rechtsanwältin.
Demnach solltest Du diesen Artikel nicht als eine Art Rechtsberatung ansehen, sondern als ein informatives Gespräch zwischen Freunden.
Und als eine gute Freundin, erzähle ich Dir von dem Fehler, den ich bei der ganzen „sich beurlauben“-Sache gemacht habe.
Damit Du diesen nicht mehr machen brauchst.
Dich beurlauben lassen – vermeide diesen Fehler!
Wenn Du darüber nachdenkst Dich beurlauben zu lassen, befindest Du Dich in der 3. Phase der 7 Phasen, die Du durchläufst, bis Du als Lehrer „JA“ zu Deiner Kündigung sagst.
Während dieser Phase bist Du von der Idee, Dich systemtreu zu verändern, besessen.
Genauso wie ich es war.
Damals spielte es für mich keine Rolle, was ich tat, wo ich war und mit wem ich sprach, denn in meinem Kopf ging es nur darum Voraussetzungen zu erfüllen.
Dabei wollte ich um jeden Preis die Voraussetzungen für eine Beurlaubung erfüllen. Denn in ihr sah ich die beste Lösung für meinen Wunsch:
Nicht in die Schule gehen und sich dafür in anderen Jobs austoben.
Zwar wusste ich, dass diese Sache mit dem „austoben“ überhaupt nicht möglich war, dennoch wollte ich mich beurlauben lassen.
Zeitweilig war ich so stark auf „mich beurlauben lassen“ fixiert, dass ich mit dem Gedanken spielte schwanger zu werden.
Wenn ich ein Kind hätte, könnte ich in Elternzeit gehen und mich anschließend aus familiären Gründen beurlauben lassen – wäre das nicht fabelhaft?
Aber dann dachte ich, dass ich das Kind ein Leben lang habe. Und wenn es mich später fragen würde:
Mama, weshalb wolltest Du mich haben?
Hätte ich es anlügen müssen oder sagen müssen:
Anders hätte ich die Voraussetzungen für eine Beurlaubung nicht erfüllt.
Das wollte ich keinem Kind antun.
Deshalb fragte ich mich irgendwann: Weshalb bist Du so besessen von der Idee, Dich beurlauben zu lassen?
Weil ich den Beamtenstatus behalten will, antwortete ich mir ganz ehrlich.
Denn sich selbst belügen, bringen nichts.
Da quälte ich mich unzählige Stunden in meinem Bett und litt an Schlafstörungen, weil ich Angst hatte die Sicherheiten des Beamtenstatus zu verlieren.
Und danach auf der Straße zu landen.
Während ich die ganze Zeit darüber nachdachte, wie ich diese Voraussetzungen erfüllen kann, vergaß ich meine Wünsche aus den Augen.
Denn nicht mehr meine Liebe zu meinen Leben und meine Träume standen im Vordergrund, sondern meine Angst auf der Straße zu landen.
Da ich dachte dies nur dann verhindern zu können, wenn ich Beamtin bleibe, zwang ich mich in eine Form zu passen, in die ich nicht reinpasste.
Diesen Fehler solltest Du nicht machen.
Anstatt Dich darauf zu fokussieren, dass Du Deinen Beamtenstatus verlieren könntest, konzentriere Dich auf Deine Träume und Deine Liebe zur Freiheit.
Damit lässt Du Deine Angst los.
Lerne loszulassen.
Dann trainiere Dein Selbstvertrauen und Deinen Mut-Muskel.
Wenn Du das machst, liegst Du nicht mehr nachts wach in Deinem Bett und denkst über Strategien, Voraussetzungen und Paragrafen nach.
Zudem fühlst Du Dich nicht gezwungen, nur für die Beurlaubung schwanger zu werden.
Falls es Dir schwer fällt zu akzeptieren, dass Du nicht beurlaubt wirst und Du demnach Deinen Beamtenstatus abgeben musst, beantworte diese Frage:
Was ist Dir wichtiger – Deine Träume oder Dein Beamtenstatus?
Deine Träume, oder?
Hast Du jetzt nicht auch Lust, der Versuchung als Lehrer zu kündigen nachzugeben?
Falls Dir dieser Schritt zu groß erscheint, werde angestellter Lehrer.
Und vergiss nicht: Mache Dein Leben zu einer atemberaubenden Reise!
Deine Victoria
Ein Hoch auf die Freiheit

Willst Du über Dich selbst hinauswachsen und Deine Lebensträume leben anstatt nur von ihnen zu träumen?
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Mit deiner Anmeldung stimmst Du zu, dass ich Dir meinen Newsletter mit Tipps und Angeboten per Mail zusende. Mit Deinen angegebenen Daten gehe ich selbstverständlich vertraulich um! Du kannst Dich jederzeit mit einem Klick aus dem Newsletter austragen. In diesem Fall lösche ich Deine Daten und Du erhältst keinen Newsletter mehr. Mehr Infos dazu findest Du hier.
Hallo Victoria! Danke für deine wertvolle Arbeit, verbeamtete Lehrer:innen auf dem Weg in die "Freieheit" zu nterstützen! Ich stehe gerade auch vor einer schwierigen Entscheidung. Vielleicht kannst du mir ja weiterhelfen.
Ich bin direkt nach dem Referendariat in den Mutterschutz übergegangen und anschließend in die Elternzeit (und von der direkt in eine zweite Elternzeit, falls das relevant ist). Ich bin also Beamtin auf Probe, habe aber außerhalb des Refs noch keinen Tag in der Schule gearbeitet. Während der Elternzeit habe ich eine tolle freiberufliche Tätigkeit für mich entdeckt, die mir auch als Nebentätigkeit genehmigt wurde. Ich spiele jetzt mit dem Gedanken, mich in diese Richtung weiterzuentwickeln und die Freiberuflichkeit weiter auszubauen und evtl. sogar in dem Bereich nochmal ein Studium anzufangen. Aktuell zieht es mich nicht in die Schule zurück, aber ich kann auch nicht ausschließen, dass sich das in ein paar Jahren vielleicht wieder ändert. Da ich ja als Vergleichswert nur das Referendariat habe und nicht den normalen Berufsalltag, finde ich das auch etwas schwer einzuschätzen. Berichte von (wirklich in der Schule arbeitenden) Kolleginnen usw. sind aber teilweise schon abschreckend und ich weiß nicht so recht, ob ich wirklich Teil dieses Systems sein will. Auf der anderen Seite möchte ich mir natürlich auch nichts verbauen, was ich vielleicht später bereuen werde.
Welche Möglichkeiten hätte ich denn konkret während einer familienpolitischen Berurlaubung? Verdienst nur bis max. 450 Euro im Monat?! Oder? Und ein Studium wohl eher nicht, oder? Ich finde es wirklich schwierig, zu diesem Thema hilfreiche (und für Laien im Rechtswesen verständliche) Antworten zu finden und möchte mich natürlich ungern über solche Dinge beim Schulamt o.ä. informieren… 😉
Entschuldige den langen Text und danke, falls du zum Antworten kommst! 🙂
Liebe Grüße
Hallo liebe Mrs Brightside,
vielen Dank für Deine Nachricht.
Solange Du selbst nicht an der Schule gearbeitet hast weißt Du nicht, wie die Arbeit als Lehrerin für Dich persönlich ist. Richtig? Du hörst und liest lediglich von anderen Menschen, wie der Schulalltag ist und weißt eben nicht, wie er für Dich sein wird.
Wenn Du Deine Entscheidung nicht bereuen willst, müsstest Du zurück an die Schule und dort arbeiten, um zu wissen, wie der Schulalltag für Dich ist. Danach kannst Du eine bewusste und eindeutige Entscheidung hinsichtlich „Kündigung“ oder „Nicht Kündigung“ oder „Hauptsache Beamtenstatus behalten“ treffen. Natürlich kannst Du Anhand der Berichte Deiner Kollegen eine Entscheidung treffen, aber wenn ich Dich richtig verstanden habe, willst Du das nicht tun.
Diese Entscheidung ist nämlich keine juristische, sondern eine persönliche Lebensentscheidung. Wie willst Du leben? Willst Du Dich finanziell und hinsichtlich Deiner persönlichen Weiterentwicklung deckeln, um den Beamtenstatus behalten zu können oder willst Du tatsächlich frei sein?
Wenn Du tun und lassen willst, was Du willst, musst Du Dich aus dem Beamtenstatus entlassen lassen. Wenn Du jedoch auf jeden Fall den Beamtenstatus behalten willst, stellst Du für eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen einen Antrag und hoffst, dass der Antrag genehmigt wird. Wenn der genehmigt worden ist, musst Du ggf. zu Deiner Nebentätigkeit einige Fragen beantworten. Dabei geht es darum, dass der Dienstherr sicher stellen will, dass die Nebentätigkeit zeitlich nicht im Widerspruch zu der Beurlaubung steht.
Wie Du selbst schreibst, sind die Möglichkeiten, die Du während der Beurlaubung hast stark eingeschränkt. Denn Du bist während der Beurlaubung weiterhin Landesbeamtin und kannst wenig Geld verdienen. Wie viel hängt vom Bundesland ab. Wobei sie sich an den § 100 BBG richten. Da steht, dass die Nebentätigkeit den Beamten zeitlich nicht mehr als ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beanspruchen darf. Klar, gibt es dazu Ausnahmen. Jedoch bleibt es so, dass Du während der Beurlaubung nicht so viel arbeiten und verdienen kannst, wie Du willst. Bei einem Studium sieht es anders aus. Darüber können wir gerne detailliert in einem 1:1 Gespräch sprechen. Wichtiger als die juristischen Möglichkeiten ist die Frage „Wie willst Du leben?“. Daher empfehle ich Dir diese Frage für Dich zu beantworten. Wenn Du ein 1:1 Beratungsgespräch möchtest, schreibe mir eine E-Mail. Ich freue mich 😊
Liebe Grüße
Victoria