Soll ich wirklich eine Nebentätigkeit als Lehrer starten?
Damals als ich an der Berufsschule als Lehrerin arbeitete und extrem unglücklich war, stellte ich mir die obige Frage. Denn ich dachte eine Nebentätigkeit wäre eine gute Möglichkeit meine kreative Ader auszuleben und meine Ideen auszuprobieren.
Denkst Du das ebenfalls und willst deshalb neben Deinem Hauptberuf als Lehrer einer Nebentätigkeit nachgehen? Dann lass uns schauen, was Du als:
- verbeamteter Lehrer - bevor Du mit Deiner Nebentätigkeit beginnst und währenddessen - beachten musst, damit es nicht zu einem Disziplinarverfahren kommt.
- angestellter Lehrer berücksichtigen musst, wenn Du einer Nebentätigkeit nachgehen willst.
Damit Du weißt, wie anders es in der freien Wirtschaft im Vergleich zum Beamtentum zugeht, erzähle ich Dir noch,
- welche Regularien Angestellte in der freien Wirtschaft beachten müssen, wenn sie einer Nebentätigkeit nachgehen wollen.
Bevor Du den Artikel liest, hole Dir etwas leckeres zum Trinken, wie eine Tasse heiße Schokolade. Denn wir tauchen zusammen ein in die Welt der Bürokratie. Und wenn Du kein Liebhaber von Paragrafen bist, was ich zu 100 Prozent nachvollziehen kann, hilft eine Tasse heiße Schokolade, um konzentriert zu bleiben.
Bist Du startklar, um Dich jetzt intensiv mit Deinem Vorhaben „eine Nebentätigkeit als Lehrer starten“ zu befassen?
Großartig, dann lass uns beginnen.
Nebentätigkeit als Lehrer: Was Du als verbeamteter Lehrer wissen musst
Da Du als verbeamteter Lehrer zu der Gruppe der Beamten gehörst, gelten für Dich hinsichtlich der Nebentätigkeit im Kern die gleichen Regeln, wie für alle anderen Beamten auch.
Wobei Du als Landesbeamter die Verordnung Deines Bundeslandes befolgen musst und nicht das Bundesbeamtengesetz, das in erster Linie für Bundesbeamte gilt. Aber da in den zentralen Punkten, die Vorschriften der Länder sich am Bundesbeamtengesetz orientieren, schauen wir uns diese an.
Später kannst Du Dir die Regularien für Dein Bundesland durchlesen. Dazu habe ich Dir weiter unten die entsprechenden Paragrafen verlinkt.
Was ist überhaupt eine Nebentätigkeit?
Du und ich verstehen unter einer Nebentätigkeit eine Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes und der Schule. Und vor allem eine Tätigkeit, für die Du Dich freiwillig entscheidest. Jedoch sieht es der Paragraf 97 Bundesbeamtengesetz anders.
Dort wird bei dem Begriff „Nebentätigkeit“ zwischen „Nebenamt“ und „Nebenbeschäftigung“ unterschieden.
Dabei ist laut Paragraf 97 Absatz 2 ein Nebenamt „ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.“
Zum Beispiel kann ein Professor der Rechtswissenschaften im Nebenamt zum Richter ernannt werden.
Wenn Du neben Deinem Hauptberuf keiner Tätigkeit im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses nachgehst, erfüllst Du die Voraussetzung einer Nebenbeschäftigung.
Denn laut Paragraf 97 Absatz 3 ist eine „Nebenbeschäftigung jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes“.
Solange ich nicht „Nebenamt“ schreibe, meine ich mit „Nebentätigkeit“ eine Nebenbeschäftigung.

Nachdem wir die Begriffe geklärt haben, kommen wir zu dem spannenden Teil, der die Mentalität im Beamtentum verdeutlicht:
Während Du als Beamter verpflichtet bist auf Verlangen Deines Dienstherren eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, musst Du für eine Nebentätigkeit, die Du Dir selbst aussuchst, eine Genehmigung oder Erlaubnis einholen.
Mit anderen Worten: Dein Dienstherr kann Dich dazu verpflichten, dass Du neben Deinem Hauptberuf ein Nebenamt ausüben musst.
Dazu findest Du im Paragrafen 98 Bundesbeamtengesetz den entsprechenden Gesetzestext:
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
Da Du in diesen von Deinem Dienstherrn auferlegten Nebentätigkeiten Geld verdienst, ist nach Besoldungsgruppen geregelt wie viel Du für Dich behalten darfst und ab welcher Summe Du das Geld an Deinen Dienstherrn abliefern musst. Wenn Du Dir als Bundesbeamter diese Auflistung anschauen willst, findest Du sie im Paragrafen 6 Bundesnebentätigkeitsverordnung.
Falls Du als Landesbeamter von dieser auferlegten Nebentätigkeit betroffen bist und wissen willst, wie die Freibeträge und die vielen anderen Regeln sind, schaue in die Nebentätigkeitsverordnung Deines Bundeslandes.
Weil ich davon überzeugt bin, dass Du hier bist, um zu erfahren, was Du beachten musst, wenn Du einer freiwillig ausgesuchten Nebentätigkeit nachgehen willst, gehe ich auf auferlegte Nebenämter innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht näher ein.
Was ist keine Nebentätigkeit, sondern Freizeitbeschäftigung?
Da Du vom Beamtendasein keinen Urlaub machen kannst, bist Du immer Beamter. Somit brauchst Du für jede Bewegung außerhalb der eng vorgegebenen Spur eine Erlaubnis oder einen Paragrafen, der Dich vom Betteln um eine Genehmigung befreit.
Genauso eine Erlaubnis ist der Absatz 4 im Paragrafen 97 und zum Teil der Paragraf 100 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz.
Denn im Paragrafen 97 Absatz 4 steht konkret drin, was keine Nebentätigkeit ist.
Das heißt diesen Tätigkeiten kannst Du nachgehen ohne Deinen direkten Vorgesetzen oder den Dienstherrn vorher um Erlaubnis fragen zu müssen. Demnach ist Dein Tun in diesem Bereich Teil Deiner Freizeitbeschäftigung.
Dort im Paragrafen 97 Absatz 4 Bundesbeamtengesetz steht:
Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.
Wobei Du in den Vorschriften Deines Bundeslandes nachlesen solltest, ob dies auch für Dich gilt.
Zum Beispiel steht im Paragrafen 71 Absatz 4 des hessischen Beamtengesetzes, dass nur „eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen“ keine Nebentätigkeit ist.
Demnach brauchst Du als Beamter des Landes Hessen eine Genehmigung, wenn die Vormundschaft, die Betreuung oder die Pflege nicht im Zusammenhang mit einem Angehörigen steht. Weil das dann eine Nebentätigkeit ist.
Da Du als Beamter einer Nebenbeschäftigung nachgehen möchtest, schauen wir uns nun an, was Du zu beachten hast. Dabei ist der Paragraf 100 Bundesbeamtengesetz relevant.
Brauchst Du immer eine Genehmigung, wenn Du eine Nebentätigkeit als Lehrer startest?
Anfangs wollte ich die Bundesländer in „Bundesländer mit genereller Genehmigungspflicht“ und in „Bundesländer mit Anzeigepflicht mit Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt“ unterscheiden. Später fand ich diese Idee sinnlos.
Weil Du stets von Deinem Dienstherrn sein Einverständnis brauchst. Demnach spielt es keine Rolle, ob Dein Bundesland eine generelle Genehmigungspflicht hat, wie es sie für Bundesbeamte gibt oder eine Anzeigepflicht.
Zum Beispiel gehört Sachsen zu den Bundesländern in denen Du nach Paragraf 103 sächsisches Beamtengesetz Deine Nebenbeschäftigung nur anzeigen musst.
Zwar brauchst Du keine Genehmigung, wie zum Beispiel laut Artikel 81 bayrisches Beamtengesetz, aber Deine Nebentätigkeit kann Dir aufgrund des Paragraf 104 sächsisches Beamtengesetzes verboten werden.
Folglich brauchst Du immer von der Dienstbehörde grünes Licht.
Daher verkompliziert die Unterteilung der Bundesländer in „Genehmigungspflichtig“ und „Anzeigepflichtig mit Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt“ den Sachverhalt.
Außerdem erweckt es den Anschein, als wenn Du ohne das Einverständnis Deines Dienstherrn als Beamter eine Nebentätigkeit starten kannst.
Dabei ist das überhaupt nicht der Fall. Denn sogar die Nebentätigkeiten für die Du laut Paragraf 100 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz keine Genehmigung brauchst, können Dir untersagt werden.
Dazu steht im Paragraf 100 Absatz 4 Bundesbeamtengesetz dies:
Eine nicht genehmigungspflichte Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Demnach kannst Du für Dich festhalten, dass Du solange Du als Beamter arbeitest das Einverständnis Deines Dienstherrn brauchst, um einer Nebentätigkeit nachgehen zu dürfen.
Wann Du als Beamter für Deine Nebenbeschäftigung eine Genehmigung brauchst
Sobald Du bei Deiner Nebentätigkeit Geld verdienst, brauchst Du bevor Du die Nebentätigkeit startest eine Genehmigung vom Dienstherrn.
Wobei es dazu Ausnahmen gibt, wie zum Beispiel in Baden-Württemberg: Wenn Du als Beamter dort einmalig einer Nebentätigkeit nachgehst für die Du im Kalenderjahr nicht mehr als 200 Euro erhalten hast, brauchst Du die Tätigkeit laut Paragraf 62 nicht anzuzeigen.
Da ich es schräg finde von einer „Nebentätigkeit“ zu sprechen, wenn ein Mensch einmalig außerhalb seines Hauptberufs etwas macht, gehe ich auf weitere Ausnahmen dieser Form nicht ein.
Daher merke Dir am besten, dass Du für Nebentätigkeiten bei denen Du Geld verdienst eine Genehmigung brauchst.
Außer es sind Tätigkeiten, die zum Paragrafen 100 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz gehören. Dann musst Du sie laut Paragraf 100 Absatz 2 anzeigen.
Danach entscheidet der Dienstherr anhand des Paragrafen 99 Bundesbeamtengesetz, ob Du die Nebentätigkeit weiter führen darfst oder ob sie Dir verboten wird. Falls Dir bisher nicht klar war, was mit „Anzeigepflicht mit Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt“ gemeint ist, weißt Du es jetzt.
Abgesehen von den Nebentätigkeiten bei denen Du Geld bekommst, brauchst Du laut Paragraf 99 für diese unentgeltlichen Nebentätigkeiten ebenfalls eine Genehmigung:
1. Wahrnehmung eines Nebenamtes.
2. Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten.
3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
Folglich gilt der häufig vorkommende Gedanke „ich verdiene kein Geld also muss ich nichts melden“ nicht durchgehend.
Aber dieser Satz gilt: Wenn Du als verbeamteter Lehrer eine Nebentätigkeit starten willst, brauchst Du, wie alle anderen Beamten auch, das Einverständnis Deines Dienstherrn.
Wenn Du jetzt skeptisch bist, weil Du weißt, dass es genehmigungsfreie Nebentätigkeiten gibt, wirst Du im nächsten Abschnitt schnell ernüchtert sein.
Für welche Tätigkeiten Du keine Genehmigung brauchst (die Dir aber untersagt werden können)
Bevor ich Dir erzähle, wann Dir als verbeamteter Lehrer Nebentätigkeiten für die Du keine Genehmigung brauchst, untersagt werden können, schauen wir uns an welche Tätigkeiten es sind.
Dazu steht im Paragraf 100 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz dies:
Nicht genehmigungspflichtig sind:
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
Falls Du jetzt denkst „Wow! Genial! Dann halte ich jetzt Vorträge und verdiene neben der Schule so viel Geld, wie ich will“, muss ich Dich enttäuschen.
Denn sobald Du für diese Nebentätigkeiten Geld bekommst oder geldwerte Vorteile hast, musst Du sie anzeigen (Paragraf 100 Absatz 2). Und als geldwerte Vorteile werden Gegenstände, Vergünstigungen beim Einkauf und letztlich jegliche monetäre Vorteile gesehen.
Außerdem kann Dein Dienstherr aus einem begründeten Anlass von Dir verlangen, dass Du ihm über diese nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten Auskunft erteilst (Paragraf 100 Absatz 3).
Demnach kannst Du Dir erneut merken, dass Du als verbeamteter Lehrer immer Deine Nebentätigkeit offen darlegen musst. Weil Du stets mit Deiner Nebenbeschäftigung Geld verdienen willst, richtig?
Falls Du doch neben der Schule unentgeltlich arbeitest, fällt Deine Tätigkeit sicherlich unter die, die der Paragraf 99 Bundesbeamtengesetz als genehmigungspflichtig aufführt. Da im Kern jegliche Arbeit einem der Bereiche vom Paragraf 99 zugeordnet werden kann.

Wann Dir als Beamter eine nicht genehmigungspflichtige und eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt wird
Sobald Du mit Deiner nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt, kann sie Dir laut Paragraf 100 Absatz 4 untersagt werden.
Dadurch wird Dir erneut deutlich, dass Du als verbeamteter Lehrer hinsichtlich Deiner Nebentätigkeit nicht machen kannst, was Du willst.
Wobei Dein Dienstherr Dir nicht nach seiner persönlichen Einschätzung eine Nebenbeschäftigung erlaubt oder verbietet, sondern anhand des Inhalts im Paragrafen 99 Absatz 2 Bundesbeamtengesetz.
Wenn Du mit Deiner Nebentätigkeit einen Punkt im Paragrafen 99 Absatz 2 missachtest, verletzt Du dienstliche Interessen und Pflichten. Damit liegt ein Versagungsgrund vor.
Das heißt, Dein Dienstherr kann Dir eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit sowie eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit verbieten.
Damit Dir als verbeamteter Lehrer Deine Nebentätigkeit genehmigt und nicht verboten wird, musst Du diese Punkte beachten:
1. Deine Nebentätigkeit darf Dich nach Art und Umfang nicht so stark in Anspruch nehmen, dass Du nicht mehr in der Lage bist Deine dienstlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.
2. Die Nebenbeschäftigung darf Dich nicht in einen Widerstreit mit Deinen dienstlichen Pflichten bringen.
3. Die Tätigkeit, die Du neben Deinem Hauptberuf nachgehst, darf nicht in einer Angelegenheit im Tätigkeitsbereich der Behörde sein, der Du angehörst.
4. Deine Unparteilichkeit oder Unbefangenheit darf nicht durch Deine Nebentätigkeit beeinflusst werden.
5. Deine Nebenbeschäftigung darf Deine künftige dienstliche Verwendbarkeit als Beamter nicht wesentlich einschränken.
6. Du darfst mit Deiner Nebentätigkeit das Ansehen der öffentlichen Verwaltung nicht schädigen.
Da ich davon ausgehe, dass Du als Lehrer einer Nebentätigkeit nachgehen willst, die mit den Punkten 2 bis 6 nicht in Berührung kommt, gehen wir auf Punkt 1 ein. Schließlich musst Du wissen, ab welchem Umfang der Dienstherr von starker Beanspruchung spricht.
Bevor wir darüber sprechen, wie viel Du als Beamter nebenbei arbeiten und verdienen darfst, lass uns einen wichtigen Sachverhalt klären.

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Was passiert, wenn Du als verbeamteter Lehrer einer Nebentätigkeit nachgehst, die Du nicht gemeldet hast?
Nachdem Du alles bis hierhin aufmerksam gelesen hast, weißt Du, dass Du als Lehrer für Deine Nebentätigkeit immer eine Art von Einverständnis von Deinem Dienstherrn brauchst. Deshalb habe ich bewusst in der Überschrift zu diesem Bereich „gemeldet“ genommen.
Denn auch wenn Du für Deine Nebentätigkeit nicht vorab explizit eine Genehmigung brauchst, musst Du sie anzeigen. Falls Du das nicht tust, begehst Du eine Pflichtverletzung.
Schließlich ist es Deine Pflicht als Beamter Deinem Dienstherrn mitzuteilen, dass Du neben Deinem Tun als Staatsdiener einer anderen Tätigkeit nachgehst.
Aber genau darauf verzichtete eine verbeamtete Lehrerin aus Berlin, die einer Nebentätigkeit als spirituelle Lebensberaterin nachging.
Deshalb leitete die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im Februar 2016 gegen sie ein Disziplinarverfahren ein. Da sie davon ausgingen, dass die Lehrerin gegen Geld spirituelle Beratung anbot. Aber für diese Nebentätigkeit keine Genehmigung hatte.
Zwar versuchte die Gymnasiallehrerin die Senatsverwaltung davon zu überzeugen, dass die Vorwürfe falsch seien, sie kein Geld verdient hätte und lediglich schriftstellerisch tätig gewesen sei. Aber das Verwaltungsgericht erklärte der Dame genau das, was Du in meinem Artikel bisher gelesen hast:
- Die Nebentätigkeit als spirituelle Lebensberaterin ist genehmigungspflichtig.
- Der Dienstherr darf die Tätigkeit untersagen.
- Ihre schriftstellerische Tätigkeit muss sie anzeigen, wenn Entgelt oder geldwerte Vorteile geleistet werden.
- Der Dienstherr darf sie dazu anweisen ihre schriftstellerische Tätigkeit in Art und Umfang offenzulegen.
Letztlich ist ihr im Urteil vom Juni 2020 verdeutlicht worden, dass sie als verbeamtete Lehrerin ohne eine Genehmigung keiner entgeltlichen Nebentätigkeit nachgehen darf.
Wobei dieses Verfahren sehr gut für die Lehrerin ausgegangen ist. Denn je nachdem, welches Vergehen vorliegt, kann es bei einem Disziplinarverfahren hinsichtlich der Nebentätigkeit ebenso zu einem Verweis, Geldstrafen oder zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kommen.
Zum Beispiel wenn Du eine Krankschreibung hast und währenddessen ein Praktikum machst, zu Probearbeiten gehst oder in Deiner ungenehmigten Nebentätigkeit arbeitest.
Dann machst Du etwas Ähnliches, wie die niedersächsische Lehrerin, die sich krankmeldete, um ihre Tochter zu der Fernsehshow „Dschungelcamp“ nach Australien zu begleiten.
Aufgrund des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom Dezember 2019 ist die verbeamtete Lehrerin aus dem Schuldienst entlassen worden und somit weder Beamtin noch Lehrerin.
Daher empfehle ich Dir ehrlich, offen und im Sinne des Treue- und Vertrauensverhältnisses auf das Dein Beamtenverhältnis aufbaut vorzugehen.
Wie viel darfst Du als verbeamteter Lehrer in Deiner Nebentätigkeit verdienen und wie viele Stunden darfst Du nebenbei arbeiten?
Während meiner Arbeit mit Lehrern und Beamten, die sich beruflich neu orientieren wollen, taucht die Idee vorab einer Nebentätigkeit nachzugehen immer wieder auf. Und in diesem Zusammenhang stellen die meisten sofort diese zwei Fragen:
- Wie viel darf ich als Beamter in meiner Nebentätigkeit verdienen?
- Wie viele Stunden darf ich nebenbei arbeiten?
Damit Du Klarheit hast, schauen wir uns die Antworten an.
Vorab möchte ich Dir eine Info geben, die Dir sicherlich bewusst ist. Aber da es für sie einen eigenen Gesetzestext gibt, will ich sie Dir nicht vorenthalten:
Deine Nebentätigkeit darfst Du nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben.
Wobei es selbstverständlich auch Ausnahmen gibt. Ohne diese ständigen Ausnahmen zu den Regularien wäre diese Masse an Regeln übersichtlich und das wäre der Tod des Bürokraten.
Also lass uns den Paragraf 101 Bundesbeamtengesetz mit seinen Ausnahmen anschauen, um die Bürokratie zu huldigen. Dort steht dies:
Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.
Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleitet wird.
Da ich Deine kostbare Zeit mit dem Absatz 2 des Paragrafen 101 nicht verschwenden will, schreibe ich Dir den Gesetzestext nicht auf. Denn es reicht, wenn ich ihn Dir zusammenfasse: Als Beamter darfst Du für Deine Nebenbeschäftigung die Einrichtungen, das Personal oder die Materialien Deines Dienstherrn nicht nutzen.
Nachdem Du Klarheit darüber hast, zu welchen Zeiten Du Deine Nebentätigkeit nicht ausüben darfst, schauen wir uns an, wie viele Stunden Du als Beamter neben arbeiten darfst.
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Wie viele Stunden Du als Beamter und als verbeamteter Lehrer nebenbei arbeiten darfst
Auch diese Frage beantwortet Dir Dein Dienstherr in Gesetzestexten. Dabei gilt für Bundesbeamte der Paragraf 99 Absatz 3.
Dort steht, dass die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
Da für Dich als verbeamteter Lehrer die Vorschriften Deines Bundeslandes wichtig sind, schauen wir uns diese im Einzelnen an:
Baden-Württemberg Lehrer Nebentätigkeit zeitlicher Umfang (Paragraf 62 Absatz 3 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg):
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten.Bayern Nebentätigkeit als Lehrer zeitlicher Umfang (Artikel 81 Satz bayrisches Beamtengesetz):
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche acht Stunden nicht überschreiten.Berlin Lehrer Nebentätigkeit zeitlicher Umfang (Paragraf 29 Landesbeamtengesetz Berlin):
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrern ein Fünftel der regelmäßigen Pflichtstunden nicht überschreiten.Brandenburg Nebentätigkeit als Lehrer zeitlicher Umfang (Paragraf 85 Beamtengesetz für das Land Brandenburg):
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche acht Stunden der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.Bremen Lehrer Nebentätigkeit zeitlicher Umfang (Paragraf 73 bremisches Beamtengesetz)
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf acht Stunden in der Woche, bei Lehrtätigkeit fünf Wochenstunden nicht überschreiten.Hamburg Nebentätigkeit als Lehrer zeitlicher Umfang (Paragraf 73 hamburgisches Beamtengesetz):
Die durchschnittliche zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf acht Stunden in der Woche nicht überschreiten.Hessen Lehrer Nebentätigkeit zeitlicher Umfang (Paragraf 73 Absatz 2 hessisches Beamtengesetz):
Die zeitliche Beanspruchungen durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten darf nicht 8 Stunden in der Woche überschreiten.Mecklenburg-Vorpommern Nebentätigkeit als Lehrer zeitlicher Umfang (Paragraf 73 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern):
Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf acht Stunden in der Woche nicht überschreiten.Niedersachsen Lehrer Nebentätigkeit zeitlicher Umfang (Paragrafen 73 niedersächsisches Beamtengesetz):
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf acht Stunden in der Woche nicht überschreiten.Nordrhein-Westfallen Nebentätigkeit als Lehrer zeitlicher Umfang (Paragraf 49 Absatz 2 Landesbeamtengesetz NRW):
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.Rheinland-Pfalz Lehrer Nebentätigkeit zeitlicher Umfang (Paragraf 83 Absatz 2 Landesbeamtengesetz):
Die zeitliche Beanspruchungen durch genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten darf acht Stunden in der Woche nicht überschreiten.Saarland Nebentätigkeit als Lehrer zeitlicher Umfang (Paragraf 87 saarländisches Beamtengesetz):
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.
Sachsen-Anhalt Lehrer Nebentätigkeit zeitlicher Umfang (Paragraf 76 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt):
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Paragraf 63 Absatz 1 Satz 1 (40 Stunden) nicht überschreiten.Sachsen Nebentätigkeit als Lehrer zeitlicher Umfang (Paragraf 104 Absatz 1 sächsisches Beamtengesetz):
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere anzeigepflichtige Nebentätigkeiten darf in einem Bezugszeitraum von höchstens vier Monaten im Durchschnitt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.Schleswig-Holstein Lehrer Nebentätigkeit zeitlicher Umfang (Paragraf 73 Landesbeamtengesetz):
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf acht Stunden in der Woche nicht überschreiten.Thüringen Nebentätigkeit als Lehrer zeitlicher Umfang (Paragraf 51 Absatz 2 Thüringer Beamtensetz):
Die zeitliche Beanspruchungen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche acht Stunden nicht überschreiten. Dies gilt auch bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung.
Nachdem Du durchgelesen hast, wie viel Stunden Du als Lehrer in Deiner Nebentätigkeit arbeiten darfst, sind Dir zwei Punkte deutlich geworden:
- Du darfst in keinem Bundesland mehr als maximal 8 Stunden in der Woche arbeiten.
Dadurch wird Dir bewusst, wie wichtig es ist zu wissen, welches Ziel Du mit Deiner Nebentätigkeit verfolgst. Denn mit 8 Stunden in der Woche kannst Du Dir zum Beispiel keine gut laufende Selbstständigkeit aufbauen. Und ebenso wenig kannst Du in einem Unternehmen als Angestellter arbeiten. Außer es sind kleine Aufgabenbereiche und Tätigkeiten mit denen Du andere bei ihrer Arbeit unterstützt.
Somit kannst Du in bestimmte Aufgabenbereiche „reinschnuppern“ und Deine Ideen zum Teil ausprobieren, aber mehr auch nicht.
- Die Vorschriften in den Landesbeamtengesetzen halten sich stark an die Bundesbeamtengesetze. Genauso verhält es sich mit den Regularien bei der Verdienstgrenze.
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Wie viel darfst Du als Beamter und als verbeamteter Lehrer nebenbei verdienen?
Wenn Du Bundesbeamter bist, findest Du Deine Antwort auf die Frage nach der Verdienstgrenze im Paragraf 99 Absatz 3 Bundesbeamtengesetz:
„Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.“
Bevor wir uns anschauen, wie die Regelungen Deines Bundeslandes hinsichtlich der Verdienstgrenze bei der Nebentätigkeit sind, mache Dir bitte diese Punkte bewusst:
- Für den Dienstherrn spielt nicht Dein Verdienst aus der Nebentätigkeit eine zentrale Rolle, sondern der zeitliche Umfang, den Du in diese Nebenbeschäftigung investierst.
- Deshalb geben alle Bundesländer explizit an, wie viele Stunden Du als Landesbeamter nebenbei arbeiten darfst. Dabei erwähnen einige, wie zum Beispiel Bremen, Lehrer sogar gesondert.
- Aufgrund der begrenzten Zeit, die Du in Deine Nebenbeschäftigung investieren darfst, geht Dein Dienstherr davon aus, dass Du nicht viel nebenbei verdienen wirst.
- Somit begrenzt er Deinen Verdienst durch die Begrenzung der Stunden, die er Dir erlaubt nebenher zu arbeiten.
Wenn Du diese Gedanken verinnerlicht hast, verstehst Du, weshalb nicht alle Bundesländer einen Gesetzestext bezüglich des Verdienstes in der Nebentätigkeit haben.
Wobei Du davon ausgehen darfst, dass die Bundesländer, die nicht mit einem eigenen Gesetz Deine Frage danach, wie viel Du nebenbei verdienen darfst, beantworten, sich auf den Paragrafen 99 Bundesbeamtengesetz stützen.
Nachdem Du diese wichtigen Punkte kennst, wunderst Du Dich nicht darüber, dass nur 5 Bundesländer einen Gesetztext zum Verdienst haben.
Baden-Württemberg Nebentätigkeit als Lehrer Verdienstgrenze (Paragraf 62 Absatz 6 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg):
Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Vergütungen hierfür insgesamt 1200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.Bayern Nebentätigkeit als Lehrer Verdienstgrenze (Artikel 81 bayrisches Beamtengesetz):
Die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten dürfen im Kalenderjahr 30 v.H. der jährlichen Dienstbezüge des Beamten oder der Beamtin bei Vollzeitbeschäftigung nicht überschreiten.Brandenburg Nebentätigkeit als Lehrer Verdienstgrenze (Paragraf 85 Beamtengesetz für das Land Brandenburg):
Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.Hessen Nebentätigkeit als Lehrer Verdienstgrenze (Paragraf 73 Absatz 2 hessisches Beamtengesetz):
Die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten dürfen im Kalenderjahr 30 Prozent der Jahresdienstbezüge der Beamtin oder des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung nicht überschreiten.Rheinland-Pfalz Nebentätigkeit als Lehrer Verdienstgrenze (Paragraf 83 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz):
Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere ausgeübte Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 40 v. H. des jährlichen Endgrundgehalts der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor.
Falls Dein Bundesland nicht unter diesen 5 ist, heißt es nicht, dass Du so viel Geld verdienen kannst, wie Du willst und es noch nicht mal angeben musst. Nein. Sobald Du eine Nebentätigkeit anzeigst, musst Du 4 zentrale Fragen beantworten. Und diese nenne ich Dir im nächsten Abschnitt.
Wie Du als verbeamteter Lehrer Deine Nebentätigkeit anmeldest und was Du beachten musst
Nachdem Du geklärt hast, ob Du einer Freizeitbeschäftigung oder einer Nebentätigkeit nachgehst und ob Du bei dieser Nebenbeschäftigung Geld verdienst, meldest Du Deine Nebentätigkeit an.
Genauso, wie Du eine Teilzeitbeschäftigung anmeldest, machst Du es bei der Nebentätigkeit. Das heißt alles läuft schriftlich oder elektronisch über ein entsprechendes Formular ab. Genauso wie es im Paragraf 99 Absatz 5 steht.
Damit Du den Antrag für die Nebentätigkeit findest, schaust Du, wie Du es bei allen anderen Anträgen auch machst, bei der Bildungsbehörde Deines Bundeslandes nach.
Wenn Du als Lehrer den Antrag für die Nebentätigkeit vor Dir hast, siehst Du sofort, dass Du glasklar wissen musst, was Du neben der Schule machen möchtest. Weil Du laut Paragraf 99 Absatz diese Fragen beantworten musst:
- Wo übst Du Deine Nebentätigkeit aus?
- Welche Aufgabe übst Du konkret in Deiner Nebenbeschäftigung aus?
- Wie viele Stunden in der Woche und welche Wochentage arbeitest Du in Deiner Nebentätigkeit? Dabei solltest Du die Vor- und Nacharbeit mit berücksichtigen.
- Wie viel Geld und geldwerte Vorteile erhältst Du?
Damit Du die Fragen präzise beantworten kannst, musst Du logischerweise vorher für Dich Klarheit haben. Denn Deine Antworten sollten zueinander passen.
Zum Beispiel ist es merkwürdig, wenn Du beim zeitlichen Umfang die Obergrenze 8 Stunden angibst, aber beim Verdienst tausende von Euros aufschreibst. Wobei jegliche Unstimmigkeiten zeitnah auffliegen, wenn Deine Nebentätigkeit als Lehrer ein Angestelltenverhältnis ist und es einen Arbeitsvertrag gibt.
Sobald Du alle Fragen gewissenhaft beantwortet hast, gibst Du das Formular ab. Je nachdem, ob Du Deine Nebentätigkeit als Lehrer anzeigen oder genehmigen musstest, bekommst Du eine Antwort oder nicht.
Mit anderen Worten: Bei einer Nebentätigkeit, die Du anzeigen musst, bekommst Du nur dann eine Antwort, wenn sie Dir verboten wird. Während Du bei einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit eine Genehmigung als Antwort brauchst, um sie ausüben zu dürfen.
Genauso, wie bei Bundesbeamten laut Paragraf 99 die Genehmigung einer Nebentätigkeit auf längstens 5 Jahren befristet ist, ist es in den meisten Bundesländern. Demnach musst Du nicht ständig die gleiche Nebentätigkeit anzeigen oder für diese eine Genehmigung erhalten. Falls sich jedoch etwas wichtiges in Deiner Nebenbeschäftigung als Lehrer ändert, musst Du es Deinem Dienstherrn mitteilen.
Dazu empfehle ich Dir noch dieses Video anzuschauen:
Kann der Dienstherr eine Genehmigung, die er Dir für eine Nebentätigkeit gegeben hat, zurückziehen?
Wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, kann der Dienstherr laut Paragraf 99 Absatz 4 eine erteilte Genehmigung widerrufen.
Jedoch muss im Vergleich zu der Erteilung der Genehmigung eine deutlich sichtbare Beeinträchtigung vorliegen.
Zum Beispiel kann der Dienstherr Dir eine Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Lehrer nicht erteilen, weil er befürchtet, dass das Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschädigt wird.
Aufgrund seiner Befürchtung bekommst Du die Genehmigung nicht.
Wenn Du jedoch die Genehmigung erhältst, muss das Ansehen tatsächlich geschädigt worden sein, damit er Dir die Genehmigung wegnimmt.
Deswegen möchte die Behörde vorab wissen, was Du konkret machen willst, um beurteilen zu können, ob Du eine Genehmigung oder eine Erlaubnis erhältst oder nicht. Deshalb musst Du bei der Anzeige der Nebentätigkeit als Lehrer die oben aufgeführten Fragen beantworten.
Was für Dich als Beamter zählt, wenn Du beurlaubt bist oder eine Teilzeitbeschäftigung hast
Damit Dein Dienstherr einverstanden ist, dass Du neben der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung eine Nebentätigkeit ausübst, muss sie im Einklang zu Deinen Gründen für die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung stehen.
Schließlich ist es merkwürdig, wenn Du Dich beurlauben lässt, um auf Deine Kinder aufzupassen, aber dann in Deiner Nebentätigkeit als Lehrer 30 Stunden als Angestellter in einem Unternehmen arbeitest.
Auch wenn viele Beamte die Kombination zwischen Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung und Nebentätigkeit als eine gute Möglichkeit sehen, um sich neben ihrem verhassten Beruf ein zweites Standbein aufzubauen, ist das nicht im Sinne dieser Gesetze.
Denn sie sind für die Menschen gemacht, die aus ersichtlichen Gründen ihren Lehrerberuf nicht in Vollzeit ausüben können. Weil sie beispielsweise kranke Kinder haben.
Aber sie sind nicht für Menschen vorgesehen, die sich falsch in ihrem Beruf fühlen und unzufrieden sind, aber nicht als Lehrer kündigen wollen, sondern sich nebenbei beruflich ausprobieren möchten.
Wobei ich Dir aus meiner langjährigen Erfahrung versichern kann, dass Du Dir legal neben dem Lehrerberuf trotz Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung kein zweites Standbein aufbauen kannst. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du Dir eine Selbstständigkeit aufbauen oder einem Angestelltenberuf nachgehen willst.
Während Du bei der Selbstständigkeit schnell in eine Situation kommst, die ich als den Kreislauf des Totarbeitens bezeichne (auf den ich in meinem Buch „Tschüss Schule – Hallo Freiheit!“ ausführlich eingehe) musst Du bei einem Angestelltenverhältnis zeitnah als Beamter kündigen.
Folglich musst Du Dich mit Deinen Ängsten, Sorgen und destruktiven Gedanken auseinandersetzen, wenn Du ein freies, authentisches und selbstbestimmtes Leben führen möchtest.
Zwar verstehe ich es, wenn Du ohne große innere und äußere Veränderungen aus dem Lehrerberuf in einen neuen Beruf wechseln willst, aber das entspricht nicht den universell gültigen Lebensprinzipien. Dazu gehört es zum Beispiel, dass Du für das Neue Platz schaffen musst. Demnach musst Du Altes loslassen.
Wenn Du Dir neben Deiner Teilzeitbeschäftigung oder während der Beurlaubung eine Nebentätigkeit als Lehrer aufbauen möchtest, habe ich in diesem Video hinsichtlich der Zeit einige Tipps für Dich:
Wie viel Du in der Beurlaubung oder in der Teilzeitbeschäftigung nebenbei arbeiten darfst
Wenn Du Dir anschaust, wie viel Du nebenbei arbeiten darfst, wird Dir deutlich, dass Du Dir bei diesem Umfang nichts Ernsthaftes neben Deinem Lehrerberuf aufbauen kannst.
Obwohl Du mehr Zeit hast aufgrund der Teilzeitbeschäftigung und der Beurlaubung gilt für Dich als Bundesbeamter weiterhin der Paragraf 99 mit der Ein-Fünftel-Regelung. Und als Landesbeamter, was Du als Lehrer bist, gelten für Dich die gleichen Regeln, wie für Vollzeitbeschäftigte.
Das heißt, mehr als maximal 8 Stunden darfst Du nicht nebenbei arbeiten. Aber schaue auf jeden Fall weiter oben in der Auflistung der Bundesländer hinsichtlich des zeitlichen Umfangs für die Nebentätigkeit als Lehrer in Deinem Bundesland nach.
Falls Du aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlauben werden solltest, darfst Du laut Paragraf 95 keiner genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit nachgehen. Und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten darfst Du nur in dem Umfang ausüben, wie Vollzeitbeschäftigte. Somit gilt erneut die Ein-Fünftel-Regelung aus Paragraf 99.
Abgesehen von den Stunden, die Du in Deine Nebentätigkeit als Lehrer investieren darfst, spielen Konferenzen, pädagogische Tage, Teamsitzungen und ähnliche Dinge eine Rolle.
Zum Beispiel kann es sein, dass Du aufgrund Deiner Teilzeitbeschäftigung einen freien Tag hast. Deswegen willst Du an diesem freien Tag einige Stunden in einer Buchhandlung arbeiten, um mehr über diese Arbeit zu erfahren.
Da es immer wieder dazu kommen kann, dass Du an Deinem freien Tag einer Konferenz, Teamsitzung oder anderen Dienstpflichten nachgehen musst, kannst Du mit dem Buchladen-Besitzer nicht vereinbaren, dass Du an jedem freien Tag bei ihm arbeitest.
Dadurch ist es schwierig einen Job zu finden, dem Du neben der Schule nachgehen kannst.
Auch bei einer Selbstständigkeit musst Du je nachdem, wie sich Dein Stundenplan verändert Deine Termine ändern. Zudem musst Du anfangs in einer Selbstständigkeit viel Zeit investieren. Damit Du das neben Deiner Familie und dem Lehrerberuf schaffst, schaue Dir dieses Video an:
Was möchtest Du mit Deiner Nebentätigkeit als Lehrer erreichen?
Aufgrund der Limitierungen ist es wesentlich für Dich zu klären, was Dein Hauptziel mit der Nebentätigkeit ist.
Falls es Dir nur darum geht neben der Schule andere berufliche Erfahrungen zu machen, ist es super. Aber wenn Du die Nebentätigkeit dazu nutzen willst, um aus dem Lehrerberuf auszusteigen, solltest Du für Dich Unterziele festlegen.
Ansonsten ärgerst Du Dich viel, wirst aufgrund der steigenden Frustration krank und vermeidest es Dich Deinen Ängsten zu stellen. Wobei es oft die Angst ist, die dazu führt, dass Beamte sich diesen unzähligen Regeln unterwerfen anstatt NEIN zu sagen und frei zu tun, was sie tun wollen.
Wenn Du Deine Nebentätigkeit als Lehrer zielführend dazu nutzen möchtest aus dem Lehrerberuf herauszukommen, beantworte für Dich diese Fragen:
- Was bezweckst Du mit Deiner Nebentätigkeit?
- Welche Ziele willst Du erreichen, um zu kündigen?
- Sind diese Ziele trotz Deiner familiären und beruflichen Verpflichtungen zu erreichen?
- Bis wann willst Du diese Ziele erreichen?
Nachdem Du für Dich diese Fragen ehrlich beantwortet hast, entscheidest Du für Dich, ob eine Nebentätigkeit zielführend ist oder doch nur von den Kernproblemen ablenken soll. Wie zum Beispiel der Angst davor, nach der Kündigung kein Geld zu verdienen oder nichts Besonderes zu können, um eine berufliche Alternative zum Lehrerberuf zu finden und Ähnliches.
Falls Du befürchtest nach der Kündigung arm zu werden, schaue Dir dieses Video an:
Wenn Du tief in Dir spürst, dass Du den Beruf wechseln willst, aber Angst vor dem Jobwechsel hast, empfehle ich Dir dieses Video anzuschauen:
Nebentätigkeit für angestellte Lehrer: Was Du zu beachten hast
Da für Dich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und Dein Arbeitsvertrag selbst relevant ist, brauchst Du die Regelungen für Beamte nicht zu berücksichtigen.
Wobei in den meisten Bundesländern noch bis 2005 der Bundes-Angestelltenvertrag und viele andere Verträge auf Landesebene galten. Dort gab es bei der Nebentätigkeit viele Verweise zu den Gesetzestexten für Beamte. Daher warst Du als angestellter Lehrer ähnlich wie verbeamtete Lehrer massiv eingeschränkt.
Aber seitdem für Dich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt, bist Du von den Regeln für Beamte entkoppelt. Demnach hast Du weniger Regeln zu befolgen. Somit hast Du mehr Freiheiten.
Wenn Du als angestellter Lehrer einer Nebentätigkeit nachgehen willst, solltest Du als erstes in Deinem Arbeitsvertrag nachlesen, was dort dazu steht.
Falls Du dort nichts finden solltest, was unwahrscheinlich ist, schaust Du im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Schließlich gilt dieser sowohl für die Arbeitnehmer des Bundes als auch für die der Kommunen.
Damit Du im Tarifvertrag nicht nachschauen brauchst, schreibe ich Dir auf, was dort im Paragraf 3 Absatz 3 für die Nebentätigkeit steht:
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
Der Arbeitsgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitsgebers zu beeinträchtigen.
Mit anderen Worten: Bevor Du als angestellter Lehrer eine Nebentätigkeit startest, mit dem Du Geld verdienen willst, erzählst Du Deinem Vorgesetzten circa 4 Wochen vorher davon. Dann hat er Zeit zu prüfen, ob er die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen muss.
Was musst Du als angestellter Lehrer Deinem Vorgesetzen hinsichtlich der Nebentätigkeit erzählen?
Wenn Du einer unentgeltliche Nebentätigkeit nachgehst, brauchst Du Deinem Vorgesetzten nichts zu sagen. Und auch alle anderen Regeln und Ausnahmen für Beamte fallen bei Dir komplett weg.
Demnach gibt es für Dich als angestellter Lehrer kein Gesetz, in dem drinsteht, was Du bei der Anzeige Deiner Nebentätigkeit angeben musst.
Weil es lediglich darum geht, dass Du neben Deinem Hauptberuf nichts tust, was die Interessen Deines Arbeitgebers verletzt oder dazu führt, dass Du Deine Arbeit nicht gut machst.
Da Dein Arbeitgeber diese Punkte überprüfen musst, solltest Du ihm dafür bei der Anzeige Deiner Nebentätigkeit als Lehrer ausreichend Informationen geben. Zum Beispiel diese:
- Wie viele Stunden arbeitest Du in der Nebentätigkeit?
- Wer ist Dein Auftraggeber oder Dein Arbeitgeber?
- Was machst Du in Deiner Nebenbeschäftigung?
Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass Du Deinen Verdienst angibst. Aber Du kannst es natürlich tun.
Falls Du vor dem Beginn Deiner Arbeit als angestellter Lehrer einer Nebentätigkeit nachgehst, ist sie von diesen Regeln nicht erfasst. Trotzdem musst Du Deinem Arbeitsgeber von Deiner Nebentätigkeit berichten, wenn Dich dieser danach fragt.
Damit weißt Du jetzt alles, was Du als angestellter Lehrer auf bürokratischer Ebene über die Nebentätigkeit wissen musst.
Wenn Du den Bereich für Deine verbeamteten Kollegen durchgegangen bist, wunderst Du Dich jetzt bestimmt darüber, dass Du im Vergleich deutlich weniger Regeln zu befolgen hast.
Aber exakt diese Tatsache verdeutlicht exzellent den Unterschied zwischen dem Beamtentum und dem Angestelltenverhältnis.
Schließlich ist die Frage: Was ist für Dich wertvoller - Freiheit oder Sicherheit?
Sobald Du „Sicherheit“ sagst, hast Du diverse Regeln zu befolgen. Und wer "Sicherheit" sagt, hast meist Angst vor Veränderungen. Dazu empfehle ich Dir dieses Video:
Was müssen Angestellte in der freien Wirtschaft beachten, wenn sie einer Nebentätigkeit nachgehen
Während Du Dir als Beamter eine Erlaubnis vom Dienstherrn holen musst, gilt für Angestellte in der freien Wirtschaft, dass eine Nebentätigkeit grundsätzlich erlaubt ist.
Deshalb brauchen sie keine Genehmigung von ihrem Arbeitgeber. Dennoch gibt es einige Punkte, die der Angestellte in der freien Wirtschaft beachten muss, wenn er einer Nebentätigkeit nachgeht.
Zum Beispiel:
- darf er nicht bei der Konkurrenz arbeiten.
- muss er seinen Urlaub zur Erholung nutzen. Deswegen darf er während dieser Zeit nichts tun, was der Erholung widerspricht.
- kann er während einer Krankheitsphase nur die Aufgaben in seiner Nebentätigkeit ausüben, die seine Genesung nicht verzögern.
- muss er die gesetzlichen Arbeitszeitvorgaben einhalten, damit er seine Haupttätigkeit leistungsfähig erledigt.
Dadurch wird Dir bewusst, dass das Wort „freie“ in dem Begriff „freie Wirtschaft“ seine Berechtigung hat.
Nachdem Du weißt, wie viele Regeln Du als verbeamteter Lehrer befolgen musst, wenn Du eine Nebentätigkeit ausüben willst, darfst Du nun für Dich entscheiden, ob sich der Aufwand lohnt.
Ich wünsche Dir viel Freude und nicht vergessen: Mache Dein Leben zu einer atemberaubenden Reise.
Deine Victoria
Ein Hoch auf die Freiheit
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